Vorsorgeauftrag
Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person jemanden für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit mit der Vertretung in Angelegenheiten der Personensorge, des Rechtsverkehrs und/oder der Vermögensverwaltung beauftragen. Der Vorsorgeauftrag muss eigenhändig errichtet (Handschrift) oder öffentlich beurkundet sein. Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt eintragen lassen (Art. 360ff ZGBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
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Zugehörige Objekte
| Name | Telefon | Kontakt |
|---|---|---|
| Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde | 071 353 66 60 | kesb@ar.ch |