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Abgabe des ehemaligen Gemeindealtersheim "Haus ob dem Holz; inkl. Remise" im Baurecht

Abstimmungstermin29.11.2015
EbeneGemeinde
InstitutionAntrag
DokumenteAbstimmungsedikt 29.11.2015 (pdf, 4546.2 kB)
Anhang 1 Mutationsurkunde (pdf, 234.4 kB)
Anhang 2 zum Baurechtsvertrag (pdf, 791.6 kB)
 
Formulierung
Stimmen Sie dem "sportsclinic"-Baurechtsvertrag "Therapie- und Regenerationszentrum" zu?
 
Beschreibung
Was bedeutet das Baurecht "sportsclinic"?
Das Baurecht beinhaltet das Recht, die Gebäude "ehemaliges Gemeindealtersheim" und "Remise" auf einer Grundstücksflache von ca. 2'000 m2 Boden (siehe nachfolgenden Situationsplan) abzubrechen, beizubehalten, zu erneuern sowie ober- und unterirdische Bauten mit dazugehörigen Anlagen zu erstellen. Gebäudeabbrüche dürfen erst vollzogen werden, wenn die Ausführung und Finanzierung bewilligter Neu- bzw. Ersatzbauten gesichert ist.

Die Bauten haben gemäss vorliegendem Vertrag folgender Zweckerfüllung zu dienen:
"Therapie- und Regenerationszentrum"
Dieser Zweck darf in folgenden Hauptpunkten
  • Therapie- und Regenerationszentrum
  • maximal 40 Patientenzimmer (als Einzel- oder Doppelzimmer)
  • Einzel- und Gruppentherapieräumlichkeiten (inkl. Therapiebad)
  • Restaurant, Therapiewege, Spielplatz und Lesesaal (während den ordentlichen Öffnungszeiten mit Zutrittsmöglichkeit der Rechtobler Einwohnerschaft)
ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Baurechtsbelasteten (= der Gemeinde) nicht geändert werden.

Während der vereinbarten Dauer verzichtet die Baurechtsbelastete auf eine eigene Nutzung des Bodens; sie bleibt aber (anders als bei einem Verkauf) Eigentümerin des Bodens.
Die AF Immo AG (=Baurechtsberechtigten für das Projekt „sportsclinic“) bezahlt für die Nutzung des Bodens einen jährlichen Baurechtszins von CHF 100'000, welcher periodisch an
die Teuerung angepasst wird.

Die Bewirtschaftung der Liegenschaft ist ausschliesslich Sache der Baurechtsberechtigten. Das Baurecht ist übertragbar und vererbbar. Am Ende der festgelegten Laufzeit fällt das Gebäude ins Eigentum der Gemeinde als Grundeigentümerin (Heimfall) zurück. Dafür hat die Grundeigentümerin der Baurechtsberechtigten eine Entschädigung zu zahlen. Dieser Wert ist im Baurechtsvertrag bereits vereinbart. Er beträgt maximal CHF 500'000, angepasst an die Teuerung zum Zeitpunkt des Heimfalls.

Verletzt die Baurechtsberechtigte ihre vertraglichen Pflichten, kann die Grundeigentümerin vor Vertragsablauf eine Rücknahme verlangen. In diesem so genannten ausserordentlichen vorzeitigen Heimfall wird ebenfalls eine Entschädigung fällig, welche dem Zeitwert der Baurechtsbauten entspricht und im Streitfall vom Richter festzulegen wäre. Die Gemeinde kann nicht gegen ihren Willen zur vorzeitigen Rücknahme verpflichtet werden.

Das Baurecht wird vorerst für 50 Jahre vereinbart und kann unter Einhaltung bereits definierter Bedingungen zweimal um je 25 Jahre verlängert werden.

Die Vereinbarung umfasst auch noch Vereinbarungen zum Vorkaufsrecht und zur Akzeptanz des angrenzenden Landwirtschaftsbetriebes, mit den damit verbundenen Geruchs- und Lärmemissionen. Auch die landwirtschaftliche Remisen-Nutzung ist geregelt, ebenso wie eine allfällige Kostenbeteiligung der Baurechtsberechtigten bei künftigen Strassenbauten, welche durch das "sportsclinic"-Projekt erforderlich würden.

Bitte beachten Sie den Vertrag im Anhang. Insbesondere in Ziffer 18 des Vertrages sind die Gültigkeitsvoraussetzungen der Baurechts-Vereinbarung bis hin zum Grundbucheintrag geregelt.


Stimmberechtigte1'252   
Stimmbeteiligung65.41   
 
VorlageJa-Stimmen46657.25% 
VorlageNein-Stimmen34842.75%
VorlageLeer5  
VorlageUngültig0  
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