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Weisung über unerlässliche Ausgaben bis zur Genehmigung des Voranschlages 2024

Gemäss Art. 12 Abs. 1 Finanzhaushaltgesetz (FHG) ist der Gemeinderat ermächtigt, die für eine ordentliche Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen. Mit nachfolgenden Beschlüssen legt der Gemeinderat fest, wie er diese Ermächtigung ab 1. Januar 2024 bis zur Abnahme des Voranschlags umsetzt. Diese Weisung gilt sowohl für die Ressortverantwortlichen als auch für die Verwaltung als auch die weiteren Betriebe der Gemeinde.

Dokument Weisung über unerlässliche Ausgaben bis Genehmigung (pdf, 345.8 kB)


Datum der Neuigkeit 13. Dez. 2023